Gegenstand (EVBZG)
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt die Einführung des BZG.
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion erfüllt die den Kantonen vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Alarmierung.
2. Die Gemeinden sind zuständig für die Alarmierung der Bevölkerung gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons.
3. Sie sorgen
a) für den Empfang und die Verbreitung der Alarmierung und der Verhaltensanweisungen auf ihrem Gemeindegebiet,
b) für die Installation, den Unterhalt und die ständige Betriebsbereitschaft der mobilen Sirenen und stellen deren Einsatz sicher.
1. Der Kanton und die Wirtschaft erfüllen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung und sorgen für die Bereitschaft der benötigten Organe und Mittel.
1. Der Kanton koordiniert die wirtschaftliche Landesversorgung im Bereich der vom Bundesrecht übertragenen Zuständigkeiten.
2. Die dem Kanton obliegenden Aufgaben werden von den in der Sache zuständigen Direktionen und der Staatskanzlei wahrgenommen.
3. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion leitet, koordiniert und beaufsichtigt die Massnahmen der Vollzugsorgane.
4. Der Regierungsrat kann den zuständigen kantonalen Vollzugsorganen je nach Situation und so lange erforderlich weiteres Personal aus der kantonalen Verwaltung samt Infrastruktur zuteilen.
1. Der Regierungsrat kann den Gemeinden durch Verordnung Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung zuweisen und Aufträge erteilen.
Alle dem Kanton zugeteilten Schutzdienstpflichtigen werden anlässlich der Rekrutierung durch den Bund einer Grundfunktion zugeteilt und grundsätzlich in diejenige Zivilschutzorganisation (ZSO) eingeteilt, der ihre Wohngemeinde angehört.
Schutzdienstpflichtige, die nicht in diejenige ZSO, der ihre Wohngemeinde angehört, eingeteilt werden können, können in eine andere ZSO des Kantons eingeteilt werden.
Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige werden in einem gesamtschweizerischen Personalpool erfasst und nicht ausgebildet.
Über die Einteilung in eine andere ZSO oder in den gesamtschweizerischen Personalpool entscheidet diejenige ZSO, der die Wohngemeinde der Schutzdienstpflichtigen angehört.
Gegen den Entscheid der ZSO kann beim zuständigen Gemeindeorgan Beschwerde geführt werden.
Gegen den Entscheid des zuständigen Gemeindeorgans kann bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich.
1. Schutzdienstpflichtige, die im Ausland Wohnsitz nehmen, werden im gesamtschweizerischen Personalpool erfasst.
2. Sie können bei der Rückkehr in die Schweiz wieder eingeteilt werden.
1. Personen, die eingebürgert werden und bei der Einbürgerung älter als 24 Jahre und jünger als 31 Jahre sind, werden von den Gemeinden der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion zur Rekrutierung gemeldet.
1. Die Einteilung von Schutzdienstpflichtigen in eine Reserve auf Stufe ZSO ist nicht möglich.
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion entscheidet über die Einteilung in die kantonalen Formationen.
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion und die Gemeinden führen die Kontrolle über die ihnen eingeteilten Schutzdienstpflichtigen.
2. Die Kontrolle erfolgt gemäss Artikel 47 Absatz 1 BZG im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).
1. Die Erfüllung und die Dauer der Schutzdienstpflicht richten sich nach den Vorgaben des Bundes.
2. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion entscheidet aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben auf Ersuchen hin über die Befreiung von der Schutzdienstpflicht zugunsten einer Partnerorganisation.
1. Die Schutzdienstpflichtigen können durch die Gemeinden oder den Kanton ausschliesslich für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, die das Kantonsgebiet, andere Kantone oder das grenznahe Ausland betreffen, sowie bei Grossereignissen aufgeboten werden.
1. Die Schutzdienstleistungen gemäss Artikel 49 bis 53 BZG dürfen insgesamt 66 Tage pro Jahr nicht überschreiten.
1. Schutzdienstpflichtige sind gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons auszubilden.
2. Sie absolvieren die Grundausbildung frühestens ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden, spätestens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie 23 Jahre alt werden.
1. Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung nicht eingeteilt werden und ohne Grundausbildung im gesamtschweizerischen Personalpool erfasst sind, können bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Grundausbildung aufgeboten werden.
1. Personen, die bei der Einbürgerung älter als 24 sind, werden von den Kantonen zur Rekrutierung angemeldet.
2. Sie absolvieren die Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden.
1. Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, absolvieren die Grundausbildung innerhalb von drei Jahren nach der Rekrutierung.
2. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, so bestimmt die zuständige stelle der Sicherheitsdirektion, ob sie die Grundausbildung absolvieren muss.
Die Zuständigkeiten des Bundes und der Kantone im Bereich der Ausbildung richten sich nach Artikel 49 bis 55 BZG.
Die Gemeinden sind zuständig für die Grundausbildung und für die Wiederholungskurse der Schutzdienstpflichtigen. Zudem kann ihnen die Zuständigkeit für die Zusatz- und Kaderausbildung im Rahmen der kantonalen Zuständigkeiten ganz oder teilweise übertragen werden.
Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion ist für die Ausbildung der Angehörigen der kantonalen Formationen, für Teile der Kaderausbildung und für die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen gemäss Artikel 52 BZG zuständig.
1. Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft werden im Rahmen von Wiederholungskursen ausgeführt. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen.
2. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf regionaler und kantonaler Ebene erfordern eine vorgängige Bewilligung der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.
3. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene erfordern eine vorgängige Bewilligung des Bundes.
1. Die Dauer der Ausbildungsgänge richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.
2. Die für die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen in Kader- oder Spezialistenfunktionen gemäss Artikel 52 BZG vorgesehenen Diensttage können auf deren Antrag den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2025.