Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.11 KZSVOCPCIRCC CH-BE

Art. 9 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Fachausschuss Zivilschutz (FAZS)

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Fachausschuss Zivilschutz (FAZS)

1. Der Fachausschuss Zivilschutz (FAZS) wird vom BSM zur Beratung von Grundsatzfragen des Zivilschutzes und von konkreten Projekten konsultiert. Dessen Mitglieder sind zudem für die Information der Zivilschutzkommandantinnen und Zivilschutzkommandanten in ihrer Verwaltungsregion zuständig.

2. Der FAZS besteht aus

a) je einer delegierten Zivilschutzkommandantin oder einem delegierten Zivilschutzkommandanten der fünf Verwaltungsregionen,

b) einer Vertreterin oder einem Vertreter der regionalen Ausbildungszentren,

c) einer Delegierten oder eines Delegierten des bernischen Zivilschutzverbandes sowie

d) Vertreterinnen und Vertretern des BSM.

3. Das BSM leitet den FAZS und führt dessen Sekretariat.

4. Die Mitglieder des FAZS sowie allfällig beigezogene Expertinnen und Experten werden gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen[[3]](#paragraphtext_content_fn_5105319_2_3_c) entschädigt.

← Art. 8 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) Allgemein Art. 10 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →