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Art. 7 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Amt für Kultur

Zuständigkeiten
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Art. 7 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Amt für Kultur

1. Das Amt für Kultur

a) bezeichnet die im Kanton Bern liegenden Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung und beantragt beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz deren Aufnahme ins Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung,

b) erstellt und verwaltet die entsprechenden Sicherstellungsdokumentationen,

c) unterstützt die Gemeinden bei der Auswahl und Dokumentation der zu schützenden Kulturgüter von lokaler Bedeutung.

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