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Art. 6 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - BSM

Zuständigkeiten
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Art. 6 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · BSM

1. Das BSM ist die für den Zivilschutz zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion.

2. Ihm obliegen für den Bereich Zivilschutz namentlich folgende Aufgaben

- a Es legt im Zusammenhang mit dem Auftrag des Controllings und der Systemsteuerung die Leistungsindikatoren und Standards namentlich in den Bereichen Ausbildung, Einsatz, Personal und Kontrollführung fest und gibt Empfehlungen zur Materialbeschaffung ab.

- b Es trägt die Verantwortung für einheitliche Ausbildungen (Grundausbildung, Zusatz- und Kaderausbildung sowie Kaderweiterbildung).

- c Es koordiniert die Ausbildung mit dem Bund, den Ausbildungszentren für Zivilschutz des Kantons Bern und den anderen Kantonen.

- c1 Es koordiniert die Zuweisungen zum und die Zuteilungen aus dem gesamtschweizerischen Personalpool an die regionalen ZSO und die kantonalen Formationen.

- c2 Es regelt den Einsatz von Schutzdienstleistenden der kantonalen Formationen zugunsten des Bundes.

- d Es überprüft gestützt auf die Vorgaben von Bund und Kanton periodisch

- 1 die operative Bereitschaft der ZSO innerhalb einer von der ZSO geplanten Einsatzübung,

- 2 die Einhaltung der Vorgaben, indem es Kontrollbesuche abstattet,

- 3 die Geschäftsstellen, indem es administrative Kontrollen vornimmt.

- e Es regelt die Bereitstellung, die Ausrüstung, die Ausbildung und die Kontrollführung der kantonalen Formationen, setzt diese ein und führt sie.

- f Es entscheidet über die Zulassung zum freiwilligen Schutzdienst in den kantonalen Formationen.

- g Es ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Obergrenzen bezüglich zulässiger Diensttage der Schutzdienstpflichtigen der kantonalen Formationen.

- h Es koordiniert die überörtliche Hilfeleistung beim Einsatz von Zivilschutzformationen.

- i Es genehmigt die Organisationsstruktur der ZSO.

- k Es beurteilt die Einsätze der ZSO zugunsten der Gemeinschaft anhand der Vorgaben des Bundes und bewilligt die Einsätze auf lokaler, regionaler und kantonaler Ebene durch Verfügung.

- l ...

- m Es beurteilt und bewilligt die Gesuche um vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht zugunsten von Partnerorganisationen gemäss Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_3160012_2_2_c).

- n Es entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden, die bei Schutzdienstleistungen von Zivilschutzangehörigen in seinem Zuständigkeitsbereich entstanden sind.

- o Es erlässt Weisungen in seinem Zuständigkeitsbereich.

- p Es berät die Gemeinden und Gemeindeverbände in fachlichen Fragen.

3. Dem BSM obliegen, im Einvernehmen mit dem Amt für Kultur, im Kulturgüterschutz folgende Aufgaben

- a Es berät und unterstützt Vollzugsorgane und Private in Fragen des Kulturgüterschutzes.

- b Es sorgt für den Vollzug der Kulturgüterschutzmassnahmen des Zivilschutzes durch die zuständigen Stellen.

- c Es erlässt Weisungen im Kulturgüterschutz.

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