521.11
KZSVOCPCIRCC
CH-BE
Art. 4 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Wohnsitzwechsel
Grundsätze und Organisation
Art. 4 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Wohnsitzwechsel
1. Bei einem Wechsel des Wohnsitzes wird die oder der Schutzdienstpflichtige in die zuständige ZSO des neuen Wohnsitzes eingeteilt.
2. Bei Zustimmung der betroffenen ZSO können Schutzdienstpflichtige in einer ZSO ausserhalb des Wohnsitzes eingeteilt werden.
3. Die ZSO der Wohnsitzgemeinde entscheidet über die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen.