521.11
KZSVOCPCIRCC
CH-BE
Art. 32 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Kostentragung im Bereich der Ausbildung
Finanzen
Art. 32 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Kostentragung im Bereich der Ausbildung
1. Einsätze von Personal des BSM in der Ausbildung (Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer usw.) werden den Leistungsbestellerinnen und Leistungsbestellern in Rechnung gestellt. Die Tarife richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV).
2. Der Kanton richtet für Informationsveranstaltungen nach Artikel 22 keine Entschädigung aus. Die Gemeinden tragen die Kosten für Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft.
3. Bei Ausbildungen in ihrem Zuständigkeitsbereich tragen die Gemeinden die Kosten für Sold, Verpflegung, Transport, Unterkunft sowie weitere externe Kosten. Der Anspruch auf Erwerbsersatz ist gewährleistet.