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Art. 31 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Kostentragung für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

Finanzen
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Art. 31 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Kostentragung für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

1. Bei einer überörtlichen Hilfe durch eine ZSO für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft wird die Frage der Kostentragung in einer Leistungsvereinbarung mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern geregelt.

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