521.11
KZSVOCPCIRCC
CH-BE
Art. 3 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Freiwilliger Schutzdienst
Grundsätze und Organisation
Art. 3 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Freiwilliger Schutzdienst
1. Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, richten ein schriftliches Gesuch an die zuständige ZSO für Dienstleistungen in regionalen Formationen und an das BSM für Dienstleistungen in den kantonalen Formationen.
2. Dem Gesuch nach Absatz 1 ist die schriftliche Einwilligung des Arbeitgebers beizulegen. Bei einem Wechsel des Arbeitsgebers ist sie erneut einzuholen und der zuständigen ZSO vorzulegen.
3. Die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes gilt nur für die Organisation, die über die Einteilung entschieden hat.
4. Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, müssen im Rekrutierungszentrum die Tauglichkeitsprüfung ablegen und ärztlich als schutzdiensttauglich erklärt werden.