Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.11 KZSVOCPCIRCC CH-BE

Art. 29 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Kostentragung im überörtlichen Einsatz bei Katastrophen, Notlagen oder Grossereignissen

Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Kostentragung im überörtlichen Einsatz bei Katastrophen, Notlagen oder Grossereignissen

Überörtliche Hilfe durch eine ZSO bei Katastrophen, in Notlagen oder bei Grossereignissen werden den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern mit einem Pauschalbetrag von 40 Franken pro Schutzdienstleistendem und Einsatztag verrechnet.

Das BSM passt den Pauschalbetrag in der Regel alle fünf Jahre der Teuerung an.

Im Pauschalbetrag von 40 Franken sind enthalten: Aufgebot, Sold, Administration, Zwischenverpflegung und Mittagessen, Kleiderreinigung und Spesen.

Weitere Rechnungsstellungen erfolgen nach Aufwand und vorgängiger Absprache mit der Führungskoordinatorin oder dem Führungskoordinator des BSM.

← Art. 28 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) Allgemein Art. 30 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →