521.11
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CH-BE
Art. 29 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Kostentragung im überörtlichen Einsatz bei Katastrophen, Notlagen oder Grossereignissen
Finanzen
Art. 29 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Kostentragung im überörtlichen Einsatz bei Katastrophen, Notlagen oder Grossereignissen
Überörtliche Hilfe durch eine ZSO bei Katastrophen, in Notlagen oder bei Grossereignissen werden den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern mit einem Pauschalbetrag von 40 Franken pro Schutzdienstleistendem und Einsatztag verrechnet.
Das BSM passt den Pauschalbetrag in der Regel alle fünf Jahre der Teuerung an.
Im Pauschalbetrag von 40 Franken sind enthalten: Aufgebot, Sold, Administration, Zwischenverpflegung und Mittagessen, Kleiderreinigung und Spesen.
Weitere Rechnungsstellungen erfolgen nach Aufwand und vorgängiger Absprache mit der Führungskoordinatorin oder dem Führungskoordinator des BSM.