521.11
KZSVOCPCIRCC
CH-BE
Art. 28 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Spezialistinnen und Spezialisten
Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen
Art. 28 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Spezialistinnen und Spezialisten
1. Die Spezialisten und Spezialistinnen sowie ihre Grade sind im Anhang 1 festgelegt.
2. ...
3. Zur Erlangung einer Spezialistenfunktion ist eine vom BSM anerkannte Zusatzausbildung zu absolvieren. Die Ernennung zur Spezialistin oder zum Spezialisten wird ausschliesslich durch das BSM vorgenommen.