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Art. 28 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Spezialistinnen und Spezialisten

Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen
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Art. 28 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Spezialistinnen und Spezialisten

1. Die Spezialisten und Spezialistinnen sowie ihre Grade sind im Anhang 1 festgelegt.

2. ...

3. Zur Erlangung einer Spezialistenfunktion ist eine vom BSM anerkannte Zusatzausbildung zu absolvieren. Die Ernennung zur Spezialistin oder zum Spezialisten wird ausschliesslich durch das BSM vorgenommen.

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