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521.11 KZSVOCPCIRCC CH-BE

Art. 27 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Beförderung ohne Zusatzausbildung

Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen
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Art. 27 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Beförderung ohne Zusatzausbildung

1. Folgende Beförderungen können ohne Zusatzausbildung des Zivilschutzangehörigen durch die zuständige Stelle vollzogen werden

a) Zivilschutzsoldaten zu Gefreiten,

b) Korporale zu Wachtmeistern,

c) Leutnants zu Oberleutnants.

2. Voraussetzung für eine Beförderung gemäss Absatz 1 ist eine überdurchschnittliche Qualifikation aus Ausbildungen und/oder Einsätzen, eine hohe Leistungsbereitschaft und die Absolvierung der jährlichen Ausbildungsdienste und der Einsätze.

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