521.11
KZSVOCPCIRCC
CH-BE
Art. 23 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Lehrpersonal
Ausbildung
Art. 23 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Lehrpersonal
1. Das hauptamtliche Lehrpersonal der Zivilschutzausbildungszentren ist verpflichtet, die von Bund und Kanton angeordneten Vor- und Weiterbildungskurse zu besuchen.
2. Für die Ausbildung namentlich in den Bereichen Care-Team und Kulturgüterschutz sowie für einzelne Ausbildungssequenzen zu fachspezifischen Themen kann Fach- und Lehrpersonal eingesetzt werden, das die Voraussetzungen gemäss Artikel 62 Absatz 2 KBZG nicht erfüllt. Weitere Ausnahmen können durch das BSM bewilligt werden.