521.11
KZSVOCPCIRCC
CH-BE
Art. 21 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Einreichung Jahresplanung und Ausbildungsprogramm
Ausbildung
Art. 21 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Einreichung Jahresplanung und Ausbildungsprogramm
Die Jahresplanung für die Wiederholungskurse ist durch die Zivilschutzkommandos dem BSM jährlich bis zum 15. November gemäss Vorlage des Kantons schriftlich einzureichen.
Das BSM prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und genehmigt die Jahresplanung.
Die vom BSM genehmigte Jahresplanung gilt als Bewilligung für Wiederholungskurse.
Eine Kopie des Grobkonzepts für die Wiederholungskurse gemäss den Vorgaben des Bundes und des BSM ist dem BSM acht Wochen vor Dienstbeginn vorzulegen.
Das BSM prüft das Grobkonzept inhaltlich und genehmigt es.