521.11
KZSVOCPCIRCC
CH-BE
Art. 20 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Empfehlung zur Weiterausbildung
Ausbildung
Art. 20 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Empfehlung zur Weiterausbildung
1. Zu Weiterausbildungen werden nur Zivilschutzangehörige zugelassen, die im letzten Dienst entweder eine schriftliche Empfehlung der entsprechenden Ausbildungsinstitution oder des Zivilschutzkommandos erhalten haben, wobei der Entscheid beim Zivilschutzkommando liegt.