Art. 19a Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
Art. 19a Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
1. Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft haben die Vorgaben des Bundes zu erfüllen und sind beim BSM gemäss dessen Vorgaben spätestens 100 Tage vor Einsatzbeginn auf dem Dienstweg zu beantragen. In begründeten Ausnahmefällen beträgt die Frist 20 Tage vor Einsatzbeginn.
2. Das BSM
a) bewilligt die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf lokaler, regionaler oder kantonaler Ebene durch Verfügung und
b) meldet die Daten zum Einsatz gemäss Artikel 56 der Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (ZSV), dem BABS.
3. Bei grossen regionalen Einsätzen im Zusammenhang mit Grossanlässen muss das BSM zu deren Koordination beigezogen werden.
4. Einsätze, die durch mehrere ZSO unterstützt werden, werden durch das BSM koordiniert. Die Einsatzführung obliegt grundsätzlich der lokal zuständigen ZSO.