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Art. 19 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Wiederholungskurse

Ausbildung
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Art. 19 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Wiederholungskurse

1. Ziele der Wiederholungskurse sind

a die Festigung der Fachkenntnisse,

b die Erreichung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft,

c **\* die Erhaltung und Vertiefung der Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen.

2. Die Gemeinden führen die Wiederholungskurse nach den Vorgaben des BSM durch.

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