521.11
KZSVOCPCIRCC
CH-BE
Art. 19 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Wiederholungskurse
Ausbildung
Art. 19 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Wiederholungskurse
1. Ziele der Wiederholungskurse sind
a die Festigung der Fachkenntnisse,
b die Erreichung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft,
c **\* die Erhaltung und Vertiefung der Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen.
2. Die Gemeinden führen die Wiederholungskurse nach den Vorgaben des BSM durch.