521.11
KZSVOCPCIRCC
CH-BE
Art. 13 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Aufgebotsform, Aufgebotsfrist
Einsätze
Art. 13 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Aufgebotsform, Aufgebotsfrist
1. Aufgebote zu Dienstleistungen des Zivilschutzes erfolgen in der Regel schriftlich und mindestens sechs Wochen vor dem Einsatz. In begründeten Ausnahmefällen sind kürzere Fristen zulässig.
2. Im Ereignisfall sind auch mündliche oder technisch übermittelte Aufgebote verbindlich.
3. Ein mündliches oder technisch übermitteltes Aufgebot wird den Schutzdienstpflichtigen nachträglich in schriftlicher Form durch die aufbietende Stelle bestätigt.