Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.11 KZSVOCPCIRCC CH-BE

Art. 12 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Aufgebot

Einsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Aufgebot

1. Die Gemeinden regeln mit der für den Zivilschutz zuständigen Stelle das Verfahren für Aufgebote von Schutzdienstpflichtigen gemäss Artikel 14 EV BZG.

2. Das BSM kann eine ZSO zu überörtlichen Einsätzen verpflichten und die für den Zivilschutz zuständige Stelle der Gemeinde mit dem Aufgebot beauftragen.

3. Es erstellt zur Sicherstellung der überörtlichen Hilfe bei Katastrophen oder in Notlagen eine Planung der erhöhten Einsatzbereitschaft über alle ZSO. Die Planung ist mehrjährig und wird mindestens ein Jahr im Voraus den ZSO bekannt gegeben.

4. Die Aufgebotskompetenz für die kantonalen Formationen liegt beim BSM.

← Art. 11 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) Allgemein Art. 13 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →