Art. 11 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Kantonale Formationen
Art. 11 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Kantonale Formationen
1. Die kantonalen Formationen erfüllen Aufgaben in folgenden Bereichen
a) psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe,
b) Unterstützung bei der Bewältigung von Grossereignissen und Katastrophen im Zusammenhang mit atomaren, biologischen und chemischen Gefahren (ABC-Ereignisse),
c) Führungsunterstützung der kantonalen Führungsorgane,
d*) ...
e) subsidiäre Einsätze zugunsten der regionalen ZSO,
e1*) Tätigkeiten zugunsten des Bundes,
f) zusätzliche Spezialaufgaben im Rahmen des Bevölkerungsschutzes, die durch regionale ZSO nicht abgedeckt werden können.
2. Die Einteilung in die kantonalen Formationen erfolgt in der Regel im Rahmen der Rekrutierung.
2a. Schutzdienstleistende, die Aufgaben zugunsten des Bundes erfüllen, werden in die kantonale Formation eingeteilt.
3. Schutzdienstleistende, die von Swiss Olympic definierten, dem Leistungs- und Spitzensport zugehörigen Gruppierungen angehören, werden in die kantonale Formation eingeteilt.