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Art. 10 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) - Gemeinden

Zuständigkeiten
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Art. 10 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) · Gemeinden

1. Die Gemeinden sind namentlich verantwortlich für

a. die Bereitstellung der personellen und materiellen Mittel, die ausreichen, um eine Katastrophe oder Notlage in der Gemeinde im Verbund des Bevölkerungsschutzes gemäss Gefahrenanalyse zu bewältigen,

b. die Bereitstellung der personellen und materiellen Mittel, um im Rahmen der erhöhten Bereitschaft durch den Kanton koordiniert überörtlich eingesetzt werden zu können,

c. *** die Bereitstellung der personellen und materiellen Mittel, um gemäss Artikel 11 KBZG durch den Kanton koordiniert überörtlich eingesetzt werden zu können,

d. *** die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen gemäss Kapitel 3.4 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 25. November 2020 (EV BZG)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_3160029_2_4_c),

e. die Bewilligung von freiwilligem Schutzdienst in den ZSO,

f. die Regelung der Aufgebots- und Finanzkompetenzen,

g. *** die Regelung der Pflichten und Befugnisse der Kommandantin oder des Kommandanten der ZSO, der Leiterin oder des Leiters der Zivilschutzgeschäftsstelle sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

h. *** die Wahl und die Ernennung der Kommandantin oder des Kommandanten der ZSO, der Leiterin oder des Leiters der Zivilschutzgeschäftsstelle sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

i. die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Obergrenzen bezüglich zulässiger Diensttage der Schutzdienstpflichtigen,

k. die Erfassung der geleisteten Diensttage im Personalinformationssystem der Armee PISA gemäss den Vorgaben des Bundes und des BSM,

l. *** den Entscheid über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden, die bei Schutzdienstleistungen von Zivilschutzangehörigen in ihrem Zuständigkeitsbereich entstanden sind,

m. *** die jährliche Meldung der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i erwähnten Organisationsstruktur der ZSO und deren Bestände ans BSM.

2. Im Weiteren sind die Gemeinden verantwortlich für

a. das Vorgehen bei der Zusammenlegung von ZSO mehrerer Gemeinden,

b. die Bezeichnung der Kulturgüter von lokaler Bedeutung und die Genehmigung der entsprechenden Verzeichnisse.

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