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Art. 94 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Entschädigungen und Spesen

Finanzen und Versicherung
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Art. 94 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Entschädigungen und Spesen

1. Entschädigungsansprüche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonsverwaltung für Dienstleistungen in Führungsorganen richten sich nach der Personalgesetzgebung.

2. Spesenaufwendungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung gehen zu Lasten ihrer Direktion.

3. Beauftragte des Kantons haben Anspruch auf ein sozialversicherungspflichtiges Taggeld und Spesenentschädigung. Die Taggeldansätze werden vom Regierungsrat durch Beschluss festgelegt.

4. Die Entschädigung für den Einsatz des Personals und der Beauftragten der Gemeinden bestimmt sich nach deren Vorschriften.

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