521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 93 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Infrastrukturkosten
Finanzen und Versicherung
Art. 93 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Infrastrukturkosten
Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie der Gemeinden übernehmen die eigenen Kosten für ihre notwendige Infrastruktur, soweit sie nicht Dritten übertragen werden können.
Die VKFO basieren auf bestehenden Infrastrukturen der jeweiligen Regierungsstatthalterämter.
Das BSM definiert Minimalstandards für die Führungsstandorte der VKFO und leistet einmalige Beträge für deren Ausrüstung. Wiederkehrende Kosten sind durch die Regierungsstatthalterämter zu tragen.
Im Rahmen des ordentlichen Budgetprozesses können die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter beim BSM um die Übernahme weiterer Infrastrukturkosten ersuchen.