Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 93 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Infrastrukturkosten

Finanzen und Versicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 93 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Infrastrukturkosten

Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie der Gemeinden übernehmen die eigenen Kosten für ihre notwendige Infrastruktur, soweit sie nicht Dritten übertragen werden können.

Die VKFO basieren auf bestehenden Infrastrukturen der jeweiligen Regierungsstatthalterämter.

Das BSM definiert Minimalstandards für die Führungsstandorte der VKFO und leistet einmalige Beträge für deren Ausrüstung. Wiederkehrende Kosten sind durch die Regierungsstatthalterämter zu tragen.

Im Rahmen des ordentlichen Budgetprozesses können die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter beim BSM um die Übernahme weiterer Infrastrukturkosten ersuchen.

← Art. 92 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) Allgemeines Art. 94 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →