521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 92 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Einsatzkosten
Finanzen und Versicherung
Art. 92 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Einsatzkosten
1. Die Entschädigung der Feuerwehr bei Nachbarschaftshilfe und beim Beizug von Sonderstützpunkten richtet sich nach der Feuerwehrgesetzgebung.
2. Die Entschädigung des Zivilschutzes bei überörtlicher Hilfe richtet sich nach den Artikeln 29 bis 31 KZSV.
3. Die Einsatzkosten des KFO trägt die SID, jene der VKFO die DIJ.
4. Die Übernahme der Einsatzkosten der Institutionen des öffentlichen und des privaten Gesundheitswesens, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungsdienstes, richten sich nach den Vorgaben der GSI.
5. Die Kostentragung bei Tierseuchen richtet sich nach dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG).