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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 91 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Ausbildungskosten

Finanzen und Versicherung
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Art. 91 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Ausbildungskosten

1. Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie der Gemeinden und die gemäss Artikel 5 Absatz 2 KBZG Verpflichteten übernehmen die eigenen Kosten für Schulungen und Einsatzübungen, soweit sie nicht Dritten übertragen werden können.

2. Die Ausbildungskosten des KFO trägt die SID, jene der VKFO unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz 2 die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ).

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