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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 90 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Finanzkompetenzen

Finanzen und Versicherung
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Art. 90 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Finanzkompetenzen

Die Chefin oder der Chef des KFO, die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie die Chefin oder der Chef Führungsstab des KFO verfügen für die Erfüllung unaufschiebbarer Führungs- und Koordinationsaufgaben bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen über eine Finanzkompetenz von 100'000 Franken auf Kantonsebene und von 25'000 Franken auf Ebene des Verwaltungskreises.

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