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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 9 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - RFO

Führungsorgane - Gemeinden
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Art. 9 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · RFO

1. Die Gemeinden bilden nach Möglichkeit und nach Auswertung der Gefahrenanalyse RFO. Dabei nehmen sie Rücksicht auf den Grenzverlauf der Verwaltungskreise. Die Gemeinden regeln die Ernennungen, die Zuständigkeiten, die Kompetenzen und die finanziellen Belange gemäss den Vorgaben des BSM.

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