Art. 89 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Weitere Verwendungsmöglichkeiten
Art. 89 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Weitere Verwendungsmöglichkeiten
1. Die verbliebenen Fondsmittel können für weitere Verwendungsmöglichkeiten gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstaben a bis f BZG verwendet werden, sofern
a) kein Schutzplatzdefizit besteht und die privaten Schutzräume erneuert sind, oder
b) der Fonds den Betrag von 1800 Franken pro Schutzplatz zur Erstellung der benötigten öffentlichen Schutzräume aufweist und eine rollende Planung zur Erneuerung der privaten Schutzräume vorliegt, die eine etappierte Erneuerung als finanzierbar ausweist.
2. Die SID legt den Katalog der zulässigen Massnahmen in einer Direktionsverordnung fest.
3. Wiederkehrende Kosten wie etwa Mieten oder Gemeindebeiträge an Verbände und Ähnliches dürfen nicht mit Ersatzbeiträgen finanziert werden. Ausnahmen sind im Bereich der öffentlichen Schutzräume (für Betrieb und Unterhalt) möglich.
4. Nicht mit Ersatzbeiträgen finanziert werden dürfen Massnahmen in Zusammenhang mit den kantonalen, regionalen und kommunalen Zivilschutzverwaltungen wie etwa die Löhne der Angestellten. Ausnahmen sind im Bereich der Ausbildung möglich.