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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 88 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Grundsätze

Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Verwendung der Ersatzbeiträge
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Art. 88 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Grundsätze

1. Die Verwendung der Ersatzbeiträge richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.

2. Prioritär sind die Ersatzbeiträge für die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen sowie für die Erneuerung privater Schutzräume zu verwenden, sofern die Eigentümerinnen und Eigentümer ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Schutzräume nachgekommen sind.

3. ...

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