521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 87 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Anrechenbare Kosten
Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds
Art. 87 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Anrechenbare Kosten
1. Bei einer Finanzierung aus dem Ersatzbeitragsfonds genehmigt das BSM die anrechenbaren Kosten. In der Regel werden die tatsächlichen Kosten gemäss Beleg oder Abrechnung vergütet.
2. Im öffentlichen Schutzraumbau kann das BSM an Stelle einer Kostenabrechnung einen Pauschalbetrag pro Schutzplatz in der Höhe von maximal 1800 Franken genehmigen.