521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 84 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Zivilschutzorganisation
Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds
Art. 84 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Zivilschutzorganisation
1. Für die Beschaffung von Material des Zivilschutzes gemäss Artikel 75 Absatz 5 KBZG steht einer Zivilschutzorganisation auf Gesuch ein vom BSM jährlich festgelegter Betrag aus dem Ersatzbeitragsfonds zur Verfügung.
2. Bis zum Umfang des Betrags gemäss Absatz 1 ist eine Zivilschutzorganisation berechtigt, Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds direkt beim BSM schriftlich einzureichen.
3. ...