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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 84 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Zivilschutzorganisation

Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds
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Art. 84 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Zivilschutzorganisation

1. Für die Beschaffung von Material des Zivilschutzes gemäss Artikel 75 Absatz 5 KBZG steht einer Zivilschutzorganisation auf Gesuch ein vom BSM jährlich festgelegter Betrag aus dem Ersatzbeitragsfonds zur Verfügung.

2. Bis zum Umfang des Betrags gemäss Absatz 1 ist eine Zivilschutzorganisation berechtigt, Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds direkt beim BSM schriftlich einzureichen.

3. ...

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