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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 82 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Gesuchsberechtigte und Gesuchsform

Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds
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Art. 82 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Gesuchsberechtigte und Gesuchsform

1. Gesuche für eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds können eingereicht werden durch

a) eine Gemeinde für die Finanzierung und die Erneuerung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinde und für weitere Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstaben a, b und d BZG,

b) eine Zivilschutzorganisation für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstaben c und f BZG,

c) Private für die Erneuerung privater Schutzräume,

d) Ausbildungszentren für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe f BZG,

e) das BSM für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 BZG.

2. Die Gesuche sind gemäss den Vorgaben des BSM schriftlich einzureichen, zu begründen und zu dokumentieren

a) mit gültigen Offerten oder Kostenvoranschlägen, wenn sie bauliche Massnahmen betreffen,

b) mit Kaufofferten, wenn sie Anschaffungen betreffen,

c) mit Abrechnungen, wenn sie Dienstleistungen betreffen.

3. Nach Abschluss baulicher Massnahmen ist dem BSM eine Abrechnung einzureichen.

4. Entnahmen müssen innerhalb eines Jahres seit Rechnungsstellung bzw. bei Bauvorhaben ab Kreditabrechnung beim BSM beantragt werden.

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