521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 81 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Ausgabenbefugnisse
Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds
Art. 81 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Ausgabenbefugnisse
1. Die Ausgabenbefugnisse für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds richten sich nach Artikel 81 KBZG und Artikel 36 FHaV. Die Ausgabenbefugnisse des Regierungsrates werden an die SID übertragen. Diese kann ihre Ausgabenbefugnisse gemäss Artikel 37 FHaV an das BSM delegieren.
2. Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds können nur solange erfolgen, als dass dieser über die entsprechenden Mittel verfügt. Vorschüsse aus der Laufenden Rechnung sind nicht zulässig.
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