521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 80 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Genehmigung der Entnahmen
Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds
Art. 80 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Genehmigung der Entnahmen
1. Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds zugunsten von Gemeinden, Zivilschutzorganisationen und Privaten sind vorgängig durch das BSM durch Verfügung zu genehmigen und durch die ausgabenbefugte Stelle zu bewilligen.
2. Entnahmen des BSM aus dem Ersatzbeitragsfonds sind durch die SID durch Verfügung zu bewilligen.