521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 8 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Gemeindeführungsorgane
Führungsorgane - Gemeinden
Art. 8 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Gemeindeführungsorgane
Dem Gemeinderat steht das Gemeindeführungsorgan (GFO) oder das Regionale Führungsorgan (RFO) unter der Leitung einer Chefin oder eines Chefs zur Verfügung. Zur Unterstützung verfügt die Chefin oder der Chef über eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie über eine Stabschefin oder einen Stabschef.