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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 8 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Gemeindeführungsorgane

Führungsorgane - Gemeinden
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Art. 8 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Gemeindeführungsorgane

Dem Gemeinderat steht das Gemeindeführungsorgan (GFO) oder das Regionale Führungsorgan (RFO) unter der Leitung einer Chefin oder eines Chefs zur Verfügung. Zur Unterstützung verfügt die Chefin oder der Chef über eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie über eine Stabschefin oder einen Stabschef.

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