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Art. 78 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Grundsatz

Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds
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Art. 78 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Grundsatz

1. Beim Ersatzbeitragsfonds handelt es sich um einen Fonds gemäss Artikel 53 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)[[5]]. Die Verwaltung obliegt dem BSM.

2. Die Budgetierung erfolgt im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Budgets. Die Rechnungslegung erfolgt gemäss Artikel 40 bis 42 FHG. Der Fonds wird im Geschäftsbericht thematisiert.

3. Die dem Kanton durch die Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds entstehenden Kosten gehen zulasten des Fonds. Der Regierungsrat legt eine entsprechende Pauschalentschädigung gemäss Artikel 73 Absatz 2 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV)[[6]] durch Beschluss fest.

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