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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 76 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV)

Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Höhe der Ersatzbeiträge
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Art. 76 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV)

1. Der pro nicht erstelltem Schutzplatz zu leistende Ersatzbeitrag beträgt

a) für 1 bis 20 Schutzplätze 800 Franken,

b) für 21 bis 40 Schutzplätze 700 Franken,

c) für 41 und mehr Schutzplätze 600 Franken.

2. Das Inkasso der Ersatzbeiträge erfolgt durch das BSM. Dieses äufnet damit einen Ersatzbeitragsfonds.

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