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Art. 75 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Ferienhäuser und Ferienwohnungen

Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Zuweisungsplanung
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Art. 75 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Ferienhäuser und Ferienwohnungen

Ferienhäuser und Gebäude mit Ferienwohnungen unterliegen wie normale Wohnhäuser der Schutzraumbau- oder Ersatzbeitragspflicht gemäss Artikel 61 Absatz 2 BZG.

Verfügt der Schutzraum eines Ferienhauses oder eines Gebäudes mit Ferienwohnungen über mehr als fünf Schutzplätze, so kann er unter Abzug von mindestens zwei Schutzplätzen für die Eigentümerinnen und Eigentümer des Ferienhauses oder jeder Ferienwohnung an die Schutzplatzbilanz der Gemeinde angerechnet und für die Zuweisung der ständigen Wohnbevölkerung verwendet werden.

Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern ohne Schutzraum im Ferienhaus muss kein Schutzplatz in der Gemeinde reserviert werden.

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