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Art. 74 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Industrie- und Gewerbegebäude

Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Zuweisungsplanung
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Art. 74 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Industrie- und Gewerbegebäude

Die für den Arbeitsbereich (z.B. Industrie- und Gewerbegebäude) erstellten Schutzräume können durch die Gemeinde berücksichtigt werden, sofern eine Zuweisung der Bevölkerung möglich und zumutbar ist und die Bedingungen des Betriebes dies zulassen.

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