521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 74 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Industrie- und Gewerbegebäude
Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Zuweisungsplanung
Art. 74 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Industrie- und Gewerbegebäude
Die für den Arbeitsbereich (z.B. Industrie- und Gewerbegebäude) erstellten Schutzräume können durch die Gemeinde berücksichtigt werden, sofern eine Zuweisung der Bevölkerung möglich und zumutbar ist und die Bedingungen des Betriebes dies zulassen.