521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 73 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Grundsatz
Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Zuweisungsplanung
Art. 73 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Grundsatz
1. Die Gemeinden aktualisieren die Grundlagen für die Zuweisungsplanung laufend und stellen sicher, dass die Zuweisungsplanung dem BSM innert einer Frist von drei Monaten zur Verfügung gestellt werden kann.
2. Die Zuweisung erfolgt innerhalb der definierten Beurteilungsgebiete.
3. Sie kann nur in vollwertige und erneuerbare Schutzräume erfolgen.