521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 72 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Periodische Schutzraumkontrolle (PSK)
Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Schlusskontrolle und periodische Schutzraumkontrolle (PSK)
Art. 72 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Periodische Schutzraumkontrolle (PSK)
Die Gemeinden bereiten die PSK vor, führen sie nach den Vorgaben des Bundes und des BSM durch und reichen deren Ergebnis beim BSM ein.
Das BSM koordiniert die Durchführung der PSK im Kanton Bern und legt das Vorgehen fest.
Es darf nur durch das BSM geschultes Kontrollpersonal eingesetzt werden.