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Art. 71 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Regelung der Einsatzbereitschaft und des Vollzugs der Steuerung des Schutzraumbaus

Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Schlusskontrolle und periodische Schutzraumkontrolle (PSK)
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Art. 71 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Regelung der Einsatzbereitschaft und des Vollzugs der Steuerung des Schutzraumbaus

1. Die Gemeinden sind verantwortlich, dass unter Berücksichtigung der Vorgaben von Bund und Kanton die Einsatzbereitschaft der baulichen und technischen Infrastruktur sowie der personellen und materiellen Mittel im Bereich der Schutzbauten geregelt werden.

2. Sie regeln den Vollzug der Massnahmen zur Steuerung des Schutzraumbaus und zur Werterhaltung und Betriebsbereitschaft von Schutzräumen und -anlagen.

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