521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 70 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen
Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Schlusskontrolle und periodische Schutzraumkontrolle (PSK)
Art. 70 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen
1. Die Schlusskontrolle der neu erstellten oder erneuerten privaten Schutzräume und die Durchsetzung der Mängelbehebung erfolgt durch die Gemeinde.
2. Die Gemeinde meldet den Vollzug an das BSM.
3. Die Schlusskontrolle der öffentlichen Schutzräume und der Kulturgüterschutzräume sowie die Durchsetzung der Mängelbehebung erfolgen durch das BSM.