Art. 7 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV)
Art. 7 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV)
1. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter unterstützen die Gemeindebehörden bei der Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen.
1a
Sie übernehmen koordinierende Aufgaben, sofern
a) mehrere Führungsorgane im Einsatz sind oder der gesamte Verwaltungskreis betroffen ist, und
b) es sich nicht um ein Ereignis in der Zuständigkeit des Kantons gemäss Artikel 9 KBZG handelt.
1b
Sie stellen die Verbindung zur Kantonsregierung über das BSM oder, falls dieses im Einsatz ist, über das KFO sowie die Information der Bevölkerung im Verwaltungskreis sicher.
2. Für die Bewältigung ihrer Aufgaben können die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ein Verwaltungskreisführungsorgan (VKFO) bilden. Sie entscheiden über dessen Zusammensetzung und Organisation.
3-4
...
5. Das BSM stellt den VKFO Elemente der kantonalen Zivilschutzformation für die Führungsunterstützung zur Verfügung.
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8. Die VKFO sind auf der kantonalen Alarmierungsplattform aufgeschaltet.