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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 69 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Aufhebung von Schutzräumen

Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Schutzraumbau, -anpassung und -aufhebung
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Art. 69 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Aufhebung von Schutzräumen

1. Die Gesuche um Aufhebung von privaten und öffentlichen Schutzräumen sind über die Gemeinde beim BSM einzureichen.

2. Das BSM entscheidet nach Vorgaben des Bundes und auf Antrag der Gemeinde über die Gesuche.

3. ...

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