521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 69 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Aufhebung von Schutzräumen
Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Schutzraumbau, -anpassung und -aufhebung
Art. 69 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Aufhebung von Schutzräumen
1. Die Gesuche um Aufhebung von privaten und öffentlichen Schutzräumen sind über die Gemeinde beim BSM einzureichen.
2. Das BSM entscheidet nach Vorgaben des Bundes und auf Antrag der Gemeinde über die Gesuche.
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