521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 68 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Anpassung von Schutzräumen
Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Schutzraumbau, -anpassung und -aufhebung
Art. 68 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Anpassung von Schutzräumen
1. Die Gesuche um Anpassung von privaten und öffentlichen Schutzräumen sind über die Gemeinde beim BSM einzureichen. Das BSM entscheidet nach Vorgaben des Bundes und auf Antrag der Gemeinden über die Gesuche.