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Art. 67 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Kulturgüterschutz

Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Schutzraumbau, -anpassung und -aufhebung
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Art. 67 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Kulturgüterschutz

Bei Bauvorhaben sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und die Besitzer von beweglichen Kulturgütern im Rahmen der technischen Möglichkeiten verpflichtet, Kulturgüterschutzräume zu erstellen oder zu dulden.

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