521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 67 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Kulturgüterschutz
Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Schutzraumbau, -anpassung und -aufhebung
Art. 67 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Kulturgüterschutz
Bei Bauvorhaben sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und die Besitzer von beweglichen Kulturgütern im Rahmen der technischen Möglichkeiten verpflichtet, Kulturgüterschutzräume zu erstellen oder zu dulden.