521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 65a Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung
Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Schutzraumbau, -anpassung und -aufhebung
Art. 65a Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung
1. Für die Steuerung des Schutzraumbaus werden Beurteilungsgebiete festgelegt. In der Regel bildet jede Gemeinde ein Beurteilungsgebiet.
2. Auf Antrag der Gemeinden können die Beurteilungsgebiete über die Gemeindegrenzen ausgedehnt werden. Bei der Bewilligung der Anpassung stützt sich das BSM auf die Vorgaben des Bundes.
3. Ein Beurteilungsgebiet verfügt über ein Schutzplatzüberangebot, wenn die Schutzplatzbilanz 120 Prozent oder mehr beträgt.