521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 65 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Gesuche zum Schutzraumbau
Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Schutzraumbau, -anpassung und -aufhebung
Art. 65 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Gesuche zum Schutzraumbau
1. Die Bauherrschaft reicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Schutzraumbaugesuche oder Schutzraumbefreiungsgesuche nach den Vorgaben des BSM ein.
2. Die Gemeinden melden dem BSM nach seinen Vorgaben innert 30 Tagen
a den Abschluss der Schnurgerüstabnahme,
b die Eigentümerin oder den Eigentümer der Neubaute zum Zeitpunkt der Schnurgerüstabnahme.