Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 65 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Gesuche zum Schutzraumbau

Schutzbauten, Ersatzbeiträge und Ersatzbeitragsfonds - Schutzraumbau, -anpassung und -aufhebung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Gesuche zum Schutzraumbau

1. Die Bauherrschaft reicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Schutzraumbaugesuche oder Schutzraumbefreiungsgesuche nach den Vorgaben des BSM ein.

2. Die Gemeinden melden dem BSM nach seinen Vorgaben innert 30 Tagen

a den Abschluss der Schnurgerüstabnahme,

b die Eigentümerin oder den Eigentümer der Neubaute zum Zeitpunkt der Schnurgerüstabnahme.

← Art. 64 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) Allgemeines Art. 65a Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →