Art. 6 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV)
Art. 6 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV)
1. Das KFO gliedert sich in eine Kerngruppe, in einen Planungsstab und in einen Führungsstab. Die Bildung weiterer Stäbe, Teilstäbe oder Zellen kann von der Kerngruppe KFO angeordnet werden.
2. Zwingend in der Kerngruppe KFO vertreten sind folgende Funktionen
a) Chefin oder Chef Planungsstab,
b) **\*** Chefin oder Chef Führungsstab,
c) Chefin oder Chef Ausbildung und Übungen,
d) Chefin oder Chef Kommunikation,
e) Chefin oder Chef Geschäftsstelle KFO.
3. Die Chefin oder der Chef des Kantonalen Territorialverbindungsstabs ist mit beratender Stimme Mitglied der Kerngruppe KFO. Sie oder er wird durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Territorialdivision 1 ernannt.
4. Die Chefin oder der Chef KFO leitet die Kerngruppe und ernennt die Mitglieder des Planungsstabs im Einvernehmen mit den betroffenen Ämtern.
5. Die Funktion der Chefin oder des Chefs Planungsstab kann von der Chefin oder dem Chef KFO wahrgenommen werden. Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sind im Planungsstab zwingend vertreten, je nach Planungsauftrag nehmen zusätzlich Fachpersonen aus der Verwaltung, von Partnerorganisationen oder Dritten Einsitz.
6. Die Chefin oder der Chef Führungsstab ernennt dessen Mitglieder im Einvernehmen mit den betroffenen Ämtern. Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sind im Führungsstab zwingend vertreten, je nach Lage und Ereignis nehmen zusätzlich Vertreterinnen und Vertreter von Partnern, Fachbereichen und Dritten Einsitz.
7. Die Direktionen delegieren die benötigten Fachpersonen in die Gremien des KFO.
8. Die Geschäftsstelle des KFO wird durch das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) geführt.