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Art. 59 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Direktionen, Staatskanzlei

Wirtschaftliche Landesversorgung - Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe auf Stufe Kanton
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Art. 59 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Direktionen, Staatskanzlei

1. Die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen für jeden Teilbereich der WL die Verantwortlichen, die für die Umsetzung der Massnahmen der WL nach den Vorgaben des oder der KDWL sorgen.

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